Klasse T und L

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse T

Ab 16 Jahren
Zugmaschinen zur Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, in Kombination mit Anhänger oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine 40 km/h.

Klasse L

Ab 16 Jahren
Zugmaschinen zur Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, in Kombination mit Anhänger oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine 25 km/h.